Schritt für Schritt, wie die Rentenversicherung (RV) auf den Betrag von 191,09 EUR kommt, den sie Ihnen als Zuschuss überweist.
Hier ist die einfache Aufschlüsselung der Zeilen:
1. Die Berechnungsgrundlage (Der fiktive Betrag)
- 2.130,84 EUR: Das ist Ihre monatliche Bruttorente.
- 17,50 %: Das ist der Rechenwert, den die RV ansetzt. Er setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Krankenkassenbeitrag (14,6 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der für 2026 offenbar höher angesetzt wird als heute).
- 477,90 EUR: Das wäre der Gesamtbeitrag, wenn Sie gesetzlich versichert wären.
2. Der theoretische Zuschuss (Die Hälfte)
- 238,95 EUR: Da die Rentenversicherung (wie ein Arbeitgeber) nur die Hälfte übernimmt, teilt sie die 477,90 EUR durch zwei. Das ist der maximale Zuschuss, den die RV Ihnen zahlen würde.
3. Die Begrenzung (Warum Sie 191,09 EUR bekommen)
Hier kommt der wichtigste Punkt für Privatversicherte: Die Rentenversicherung zahlt zwar einen Zuschuss, aber höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen PKV-Beitrags.
- In Ihrem Fall ist die Rechnung so: Ihr tatsächlicher Beitrag zur privaten Krankenversicherung scheint bei 382,18 EUR zu liegen.
- Die Hälfte davon sind 191,09 EUR.
- Da diese 191,09 EUR niedriger sind als der theoretische Maximalzuschuss (238,95 EUR), wird Ihr Zuschuss auf diesen Betrag begrenzt.
4. Der Zahlbetrag
- 2.130,84 EUR (Rente) + 191,09 EUR (Zuschuss) = 2.321,93 EUR (Gesamtauszahlung). (Hinweis: In Ihrer Nachricht steht am Ende 2.921,93 EUR – das scheint ein Tippfehler im Scan oder Text zu sein, da die Summe aus 2.130,84 und 191,09 eben 2.321,93 ergibt).
Zusammenfassend: Sie erhalten von der Rentenversicherung genau die Hälfte dessen, was Sie monatlich an Ihre private Krankenversicherung zahlen, weil dieser Betrag unter der gesetzlichen Obergrenze liegt.
Wichtig: Falls Ihr PKV-Beitrag demnächst steigt, sollten Sie dies der Rentenversicherung mitteilen, damit der Zuschuss (bis zur Grenze von 238,95 EUR) nach oben angepasst werden kann.
Das ist der entscheidende Satz für jeden Privatversicherten. Er bedeutet schlichtweg: Die Rentenversicherung (RV) möchte niemals mehr zu Ihrer Versicherung dazuzahlen, als Sie selbst aus eigener Tasche zahlen.
Man kann es sich wie eine doppelte Schranke vorstellen. Der Zuschuss, den Sie erhalten, ist immer der niedrigere Wert aus zwei verschiedenen Rechnungen:
Schranke 1: Der „Gesetzliche Deckel“
Die RV berechnet, was sie für einen Pflichtversicherten mit Ihrer Rentenhöhe zahlen müsste (das sind in Ihrem Bescheid die 238,95 EUR). Das ist das absolute Maximum, das die RV jemals zahlt.
Schranke 2: Die „50-Prozent-Regel“ (Ihr Fall)
Das Gesetz sagt: Ein Zuschuss darf niemals höher sein als die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich an Ihre private Krankenversicherung (PKV) überweisen.
Warum steht das in Ihrem Bescheid? Bei Ihnen greift Schranke 2. Rechnerisch sieht das bei Ihnen so aus:
- Ihr monatlicher PKV-Beitrag beträgt: 382,18 EUR.
- Die Hälfte davon ist: 191,09 EUR.
Da die 191,09 EUR (Ihre tatsächliche halbe Prämie) niedriger sind als die 238,95 EUR (der gesetzliche Maximalsatz), erhalten Sie nur die 191,09 EUR.
Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung:
- Szenario A (Ihr aktueller Stand): Sie zahlen 382,18 EUR an die PKV. Die RV gibt Ihnen 191,09 EUR dazu. Sie zahlen also effektiv die andere Hälfte selbst.
- Szenario B (Wenn die PKV teurer wird): Angenommen, Ihre PKV erhöht den Beitrag auf 500,00 EUR. Die Hälfte wäre 250,00 EUR. Aber: Jetzt greift Schranke 1! Die RV zahlt Ihnen dann nur den Maximalsatz von 238,95 EUR, weil dieser Deckel nun niedriger ist als die Hälfte Ihres Beitrags.