A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Leistungen als Service oder Kostenerstattung A.3.1.1 Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.7 genannten Schadenereignisse die vereinbarten Leistungen als Service oder Kostenerstattung. 50-km-Grenze A.3.1.2 Folgende Leistungen erbringen wir unabhängig von der Entfernung des Schadenorts von Ihrem Wohnsitz: – Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort nach A.3.5.1, – Bergen des Fahrzeugs nach A.3.5.2, – Abschleppen des Fahrzeugs nach A.3.5.3, – Kurzfahrten nach A.3.6.4, – Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln nach A.3.6.6 und – Fahrzeugverzollung und -verschrottung nach A.3.6.11. Alle übrigen Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort 50 km und mehr (Luftlinie) von Ihrem Wohnsitz entfernt ist. Als Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. Hinweis: Einige Leistungen erbringen wir nur im Ausland. Reise mit und ohne versichertem Fahrzeug A.3.1.3 Die Leistungen nach A.3.5 bis A.3.7 erbringen wir bei Fahrten und Reisen mit dem versicherten Fahrzeug, die Leistungen nach A.3.7 zusätzlich auch bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug. Fahrt oder Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 3 Monaten.
A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs. Versicherungsschutz nach A.3.7 besteht zusätzlich für Sie sowie für Ihren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, und für Ihre minderjährigen Kinder auf Reisen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels (z. B. Flugzeug, Bahn).
A.3.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas, in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der europäischen Union gehören und in den Mittelmeeranrainerstaaten, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Hinweis: Beachten Sie auch die 50-km-Grenze nach A.3.1.2. A.3.5 Hilfe vor Ort bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 €. Bergen des Fahrzeugs A.3.5.2 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Abschleppen des Fahrzeugs A.3.5.3 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 200 €. Unsere Leistung für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nach A.3.5.1 rechnen wir an. Was versteht man unter Panne oder Unfall? A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall und Entwendung Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen und kann es weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde das Fahrzeug entwendet, leisten wir: Weiter- oder Rückfahrt A.3.6.1 Wir übernehmen Fahrtkosten für: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag fahrbereit gemacht werden kann, d eine Fahrt einer Person von Ihrem Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 500 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu 1.000 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse, bei Entfernungen von mehr als 1.000 km bis zur Höhe der Schlafwagen- oder Linienflugkosten jeweils einschließlich der Zuschläge. Übernachtung A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens 3 Übernachtungen. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder unsere Leistung Mietwagen nach A.3.6.3 in Anspruch, übernehmen wir die Kosten für höchstens eine Übernachtung. Bei Totalschaden oder Entwendung des Fahrzeugs übernehmen wir die Kosten für 2 weitere Übernachtungen. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 € je Übernachtung und Person. Mietwagen A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichartiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht oder Sie sich ein Ersatzfahrzeug beschafft haben, jedoch höchstens für 7 Tage und höchstens 60 € je Tag. Bei einer Mietdauer von bis zu 3 Tagen erhöht sich der Tagessatz auf höchstens 80 €. Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir Mietwagenkosten für die Fahrt zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland bis zu 600 € unabhängig von der Anzahl der Tage. Kurzfahrten A.3.6.4 Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch enstehenden Kosten bis zu höchstens 30 €. Ersatzteilversand A.3.6.5 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten. Wir übernehmen auch die erforderlichen Kosten für den Rücktransport eines ausgetauschten Motors, Getriebes oder von Achsen. Kosten der Ersatzteile übernehmen wir nicht. Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln A.3.6.6 Können Sie das Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung eines Ersatzschlüssels und übernehmen die Kosten für dessen Versand bis zu höchstens 110 €. Die Kosten des Ersatzschlüssels übernehmen wir nicht. Fahrzeugtransport A.3.6.7 Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn – das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von 3 Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden kann oder – das Fahrzeug an einem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe weder am Tag des Schadens noch am Tag danach wieder fahrbereit gemacht werden kann und die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. A.3.6.8 Liegt der Schadenort im Inland, sorgen wir für den Transport der berechtigten Insassen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstandenen Transportkosten. A.3.6.9 Weiter sorgen wir auf Ihren Wunsch anstelle des Transports an Ihren Wohnsitz für den Transport von Fahrzeug und berechtigten Insassen an Ihren Zielort, wenn hierdurch keine höheren Transportkosten entstehen. Nehmen Sie unsere Leistung Fahrzeugtransport bei einem Schadenort im Inland nach A.3.6.7 in Anspruch, übernehmen wir anstelle unserer Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1, unserer Leistung Übernachtung nach A.3.6.2 und unserer Leistung Mietwagen nach A.3.6.3 nur Kosten für höchstens eine Übernachtung von 100 € pro Person. Fahrzeugunterstellung A.3.6.10 Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Transport zu einer Werkstatt zur Durchführung einer Reparatur untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 2 Wochen. Wird das Fahrzeug nach der Entwendung im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 2 Wochen. Fahrzeugverzollung und -verschrottung A.3.6.11 Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Fahrzeugabholung A.3.6.12 Kann das Fahrzeug infolge einer länger als 3 Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Abholung des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,60 € je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für 3 Übernachtungen bis zu je 100 € pro Person. Versorgung eines Haustiers A.3.6.13 Können Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für längstens 2 Wochen. A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise Erkranken Sie unvorhersehbar, verletzen Sie sich oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten 6 Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Mal) aufgetreten ist. Krankenrücktransport A.3.7.1 Müssen Sie an Ihren Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für 3 Übernachtungen bis zu je 100 € pro Person. A.3.7.2 Wir leisten auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, oder Ihre minderjährigen Kinder infolge Erkrankung oder Verletzung an Ihren Wohnsitz zurücktransportiert werden müssen. Rückholung von Kindern A.3.7.3 Können Ihre mitreisenden minderjährigen Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu Ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 500 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu 1.000 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse, bei Entfernungen von mehr als 1.000 km bis zur Höhe der Schlafwagen- oder Linienflugkosten jeweils einschließlich der Zuschläge sowie für Taxikosten bis zu 30 €. A.3.7.4 Die Leistung Rückholung von minderjährigen Kindern nach A.3.7.3 erbringen wir auch bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug, falls Sie, Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, erkranken oder sterben und die mitreisenden Kinder weder von Ihnen noch von einer anderen mitreisenden Person betreut werden können. Krankenbesuch A.3.7.5 Müssen Sie sich länger als 2 Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Krankenhausbesuche durch Ihren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, Ihren Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, Ihre Eltern oder Kinder. A.3.7.6 Wir leisten auch, wenn sich nicht Sie, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, oder mitreisende minderjährige Kinder länger als 2 Wochen stationär im Krankenhaus aufhalten. A.3.7.7 Die Leistungen sind auf insgesamt höchstens 600 € beschränkt.
Hilfe im Todesfall
A.3.7.8 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten. A.3.7.9 Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners oder Ihres Lebenspartners, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder Ihrer minderjährigen Kinder auf einer Reise im Ausland.
A.3.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.3.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Rennen A.3.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.3.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.3.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.