17.371,00 € Einnahmen, drei selbstständige Tätigkeiten und die Frage: Bleibe ich Kleinunternehmer? Entscheidend sind der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz und die Voraussetzungen des § 19 UStG. Der Gewinn ist eine andere Größe. Hier steht, welche Grenzen 2026 gelten und wie mehrere Tätigkeiten zusammenhängen.
Stand: 15. Oktober 2026. Die Beispiele beziehen sich auf eine in Deutschland ansässige natürliche Person, die ihre Tätigkeiten selbst als Einzelunternehmer ausübt.
Kleinunternehmergrenze 2026: Umsatz statt Gewinn
Für die Kleinunternehmerregelung darf der maßgebliche Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen haben; im laufenden Jahr darf er 100.000 € nicht überschreiten. Beide Bedingungen gehören zusammen. Außerdem darf kein wirksamer Verzicht auf die Regelung bestehen. Ein freiwilliger Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.
Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Eine geschriebene, noch unbezahlte Rechnung ist daher nicht einfach mit einem Zahlungseingang gleichzusetzen. Auch ist nicht jeder Kontoeingang Umsatz: Private Einlagen und Darlehen gehören beispielsweise nicht zu den Entgelten für Verkäufe oder Leistungen.
Das Gesetz nimmt bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus der Berechnung heraus. Deshalb ist die Summe aller Betriebseinnahmen nicht in jedem Fall identisch mit dem Gesamtumsatz nach § 19 UStG.
Was bedeuten 17.371,00 € konkret?
Sind 17.371,00 € dein maßgeblicher Gesamtumsatz 2026, liegt dieser Betrag unter den Umsatzgrenzen. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung 2026 ist zusätzlich der Gesamtumsatz 2025 entscheidend. Betrug er beispielsweise 20.000 € und besteht kein bindender Verzicht, passt das grundsätzlich.
Betrug der Gesamtumsatz 2025 dagegen 30.000 €, hilft der niedrigere Umsatz 2026 für dieses Jahr nicht: Die Vorjahresgrenze wurde überschritten. Ein möglicher Wechsel zurück ist gesondert zu prüfen.
Drei Tätigkeiten: Gilt die Grenze dreimal?
Nein. Übst du alle drei Tätigkeiten selbst als Einzelunternehmer aus, werden ihre jeweils einzubeziehenden Umsätze zusammengerechnet. Das Unternehmen umfasst nach § 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unterschiedliche Namen, Gewerbeanmeldungen oder Steuernummern schaffen keine zusätzlichen Kleinunternehmergrenzen.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Tätigkeit A bringt 8.000 €, Tätigkeit B 5.000 € und Tätigkeit C 4.371 €. Zusammen sind das 17.371 € Gesamtumsatz, sofern alle Beträge nach § 19 einzubeziehen sind. Sind es dagegen jeweils 17.371 €, ergibt sich eine Summe von 52.113 €.
Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung lässt sich innerhalb dieses einen Unternehmens nicht beliebig auf einzelne Tätigkeiten verteilen. Andere gesetzliche Umsatzsteuerbefreiungen können trotzdem für bestimmte Leistungen gelten. Eine rechtlich eigenständige Gesellschaft ist gesondert zu beurteilen; sie ist nicht einfach ein weiteres Tätigkeitsfeld derselben Einzelperson.
Einnahmen und Gewinn: Was wird versteuert?
Bei einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Betriebseinnahmen − abzugsfähige Betriebsausgaben = Gewinn. Bei 17.371 € Betriebseinnahmen und 4.000 € im selben Jahr abzugsfähigen Betriebsausgaben ergibt sich ein Gewinn von 13.371 €. Die Berechnung beruht auf § 4 Absatz 3 EStG.
Für die Einkommensteuer zählt bei gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten grundsätzlich der Gewinn. Er fließt zusammen mit weiteren Einkünften und persönlichen Abzügen in die Steuerberechnung ein. 13.371 € Gewinn sind daher weder automatisch das zu versteuernde Einkommen noch die zu zahlende Steuer. Die Kleinunternehmerregelung ist keine Einkommensteuerbefreiung.
Gründung im Oktober: Keine Hochrechnung auf zwölf Monate
Seit 2025 wird im Gründungsjahr nicht mehr auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Maßgeblich ist die Grenze von 25.000 € tatsächlichem Gesamtumsatz im Gründungsjahr. Wer im Oktober neu beginnt und bis Jahresende 17.371 € erzielt, verliert die Regelung also nicht durch eine rechnerische Hochrechnung auf 69.484 €. Das bestätigt die Finanzverwaltung Hessen.
Bei Überschreiten der laufenden Grenze – 100.000 €, im Gründungsjahr 25.000 € – unterliegt bereits der gesamte grenzüberschreitende Umsatz der Regelbesteuerung, ebenso die Folgeumsätze, soweit keine andere Befreiung greift. Frühere nach § 19 steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei. Liegt der Jahresumsatz über 25.000 €, scheidet die Regelung grundsätzlich im Folgejahr aus.
Brauche ich drei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen?
Das hängt davon ab, ob tatsächlich drei getrennte Betriebe vorliegen. Drei Angebote oder Einnahmekategorien innerhalb eines Betriebs bedeuten nicht automatisch drei Anlagen EÜR. Für getrennte Betriebe ist bei Gewinnermittlung durch EÜR grundsätzlich jeweils eine eigene Rechnung zu übermitteln. Gewerbliche und freiberufliche Gewinne werden den passenden Einkunftsarten zugeordnet. Die amtliche Anlage EÜR 2025 verlangt eine gesonderte Anlage je Betrieb.
Und was ist mit der Gewerbesteuer?
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag. Das ist keine Umsatzgrenze und nicht exakt derselbe Begriff wie Gewinn: Hinzurechnungen und Kürzungen können eine Rolle spielen. Rechtsgrundlage ist § 11 GewStG. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen als solche nicht der Gewerbesteuer.
Was du praktisch festhalten solltest
Erfasse die Zahlungseingänge und Betriebsausgaben je Betrieb nachvollziehbar. Führe zusätzlich die für § 19 relevante Umsatzsumme über sämtliche eigenen Tätigkeiten und behalte Vorjahr und laufendes Jahr im Blick. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weist du auf den betreffenden Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus; ein passender Hinweis lautet: „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Für die laufende Belegorganisation passt dazu mein Beitrag WISO Steuer: Daten und Belege schon im laufenden Jahr erfassen.