Glatteisunfall : was muss zahlen ?

Das Winterwetter lässt nicht nur die Streudienste verzweifeln, auch Hausbesitzer kämpfen mit den Folgen. Schließlich sind sie dafür verantwortlich, dass vor ihrem Haus die Gehwege von Glatteis und Schnee befreit werden. Doch wer haftet, wenn ein Passant trotzdem fällt? Um das zu klären, ist erst einmal die Ursache wichtig. Hat der Hausbesitzer wissentlich auf die Räumung verzichtet, kann er haftbar gemacht werden. Keine Versicherung trägt die Kosten. Hat der Eigentümer den Weg nicht genügend gestreut, kommt die sogenannte Gebäudehaftpflichtversicherung für die Schäden auf. Diese Versicherung benötigt aber nur ein Hausbesitzer, der nicht in seinem Haus wohnt. Tut er dies doch, genügt ihm eine private Haftpflichtversicherung. Wichtig ist: Beide Versicherungen zahlen nur, wenn keine Absicht nachgewiesen werden kann. Wer seine Räumpflicht …

weiterlesen ….

Urteil zu: Streupflicht Gehweg Glatteis Haftung, welche Versicherungen helfen ?

Beweislast bei Glatteisunfällen auf Gehwegen  Urteil zu: Streupflicht Gehweg Glatteis Haftung Das Oberlandesgericht Celle setzte sich ausführlich mit der Beweis- und Darlegungslast bei Glatteisunfällen auf Gehwegen auseinander. Bei derartigen Fällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht hätten vermieden werden können. Notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Der Verletzte hat daher das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen. Der Streupflichtige ist demgegenüber für das Vorliegen einer von ihm behaupteten Ausnahmesituation beweispflichtig, die das Streuen unzumutbar machte. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege mit Streugut abzustumpfen, entfällt ausnahmsweise dann, wenn dies zwecklos ist, da sich alsbald wieder …

weiterlesen ….